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Arbeit & 
Qualifizierung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Themen:

Arbeiten in Deutschland  Anerkennung  Arbeitgeberwechsel & Jobsuche  Deutsch lernen

Arbeiten in Deutschland

Einreise als Fachkraft

Arbeiten in Deutschland

Fachkräfte aus Ländern außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz benötigen ein Visum mit definiertem Aufenthaltszweck gemäß Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 

Die wichtigsten Titel für qualifizierte Berufe

  • § 18a AufenthG: Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • § 18b AufenthG: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • § 18g AufenthG: Blaue Karte EU
  • § 16a AufenthG: Berufsausbildung 

Weitere Aufenthalte können z. B. für ein Praktikum, zu Forschungszwecken, für Berufskraftfahrer oder zur Arbeitssuche beantragt werden.

Für individuelle Beratung zur Voraussetzungen und Möglichkeiten der Einwanderung kontaktieren Sie das WIN.

Anfrage zur Fachkräfteeinwanderung

Staatsangehörige der EU, EWR und der Schweiz

Für Staatsangehörige der EU, des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) und der Schweiz gilt die EU-Freizügigkeit. Eine Einreise und Erwerbstätigkeit in Deutschland ist ohne Visum möglich. 

Ausnahme: Beschäftigungen in reglementierten Berufen (z. B. Pflegefachkraft, Lehrkraft).

Einreise mit Familie

Familiennachzug

Familienangehörige können im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen. Voraussetzung ist, dass der Aufenthaltstitel der Fachkraft bereits erteilt wurde.  

Weitere Voraussetzungen:

  • Einreise mit erforderlichem Visum (Ausnahme: Bestimmte Staatsangehörige)
  • Ausreichender Wohnraum (z. B. Mietvertrag oder Wohnraumnachweis)
  • Gesicherter Lebensunterhalt für alle Familienmitglieder (z. B. Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise)
  • Nachweis der familiären Beziehung (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden)

Beschleunigten Fachkräfteverfahren 

  • Familiennachzug kann zusammen mit dem Fachkräftevisum gestellt werden

Aufenthalt für Familienangehörigen von Unionsbürger

  • EU-Freizügigkeit für Familienangehörige von EU-Bürgern, die keine Unionsbürger sind 

Aufenthalt

Antrag Aufenthaltstitel

Nach der Einreise ist das Visum befristet gültig. Vor Ablauf ist rechtzeitig ein Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Ausländerbehörde Nordsachsen empfiehlt, den Antrag spätestens sechs Wochen vor Ablauf zu stellen.

Verlängerung Aufenthaltstitel

Auch der Aufenthaltstitel ist befristet und muss fristgerecht verlängert werden; die jeweilige Gültigkeitsdauer ist im Dokument vermerkt. Nach mehrjährigem Aufenthalt kann unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden. 

Benötigte Unterlagen für alle Aufenthaltszwecke

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (Aufenthaltstitel / Reiseausweis)
  • gültiger Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • aktuelle Meldebescheinigung
  • aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Nachweis über Sicherung des Lebensunterhalts, ggf. Nachweis des Ehegatten/Lebenspartners oder der Eltern (z.B. Arbeitsvertrag mit Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide, Rentenversicherungsverlauf, Ausbildungsvertrag)
  • Nachweis zum Wohnraum in Form des Mietvertrages oder Grundbuchauszugs bei Ersterteilung oder Umzug

Aufenthaltstitel beantragen und verlängern

Asylsuchende & Geflüchtete

Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Geflüchtete

Es gibt verschiedene rechtliche Bedingungen, nach denen Geflüchtete arbeiten dürfen. Dies hat mit dem Asylstatus zu tun: 

  • Asylantragstellende: Der Asylantrag wurde gestellt und wird bearbeitet.

  • Schutzberechtigte/ Bleibeberechtigte: Personen, die eine Asylberechtigung, einen Flüchtlingsschutz, einen subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot erhalten.

  • Ausreisepflichtige: Der Asylantrag wurde abgelehnt; der Antragsteller ist ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht kann wegen tatsächlicher oder rechtlicher Gründe ausgesetzt werden; es kann eine Duldung ausgestellt werden.

Sollte es gestattet sein, sich (für einen bestimmen Zeitraum) als Geflüchteter in Deutschland aufzuhalten, gibt es grundsätzlich Möglichkeiten zu arbeiten:

Asylantragstellende können grundsätzlich einen Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen

  • nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind,
  • nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.

Geduldete können grundsätzlich einen Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen

  • nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor,
  • nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.

Beratungsstellen für Geflüchtete und Asylsuchende

Anerkennung

Anerkennung internationaler Abschlüsse

  • Die Anerkennung internationaler Abschlüsse ist für Fachkräfte aus Drittstaaten grundsätzlich notwendig, um in Deutschland zu arbeiten.
  • Im Anerkennungsverfahren („Gleichwertigkeitsprüfung“) wird geprüft, ob internationale Abschlüsse deutschen gleichwertig sind.

Wer benötigt eine Anerkennung?

  • Drittstaatsangehörige
  • Staatsangehörige der EU, dem EWR und der Schweiz nur zur Ausübung reglementierter Berufe

Übersicht zur Anerkennung

Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
Erfordert einen Nachweis der Anerkennung der Berufsausbildung.

Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
Erfordert einen Nachweis der Anerkennung des akademischen Abschlusses.

Wer benötigt eine Anerkennung?
Anerkennungs-Finder

Arbeitgeberwechsel & Jobsuche

Arbeitgeberwechsel

  • Der Fachkräfte-Aufenthalt ist an den jeweiligen Arbeitsplatz geknüpft.
  • Vor dem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber muss die Ausländerbehörde informiert werden.
  • Der Wechsel ist erst dann möglich, wenn die Ausländerbehörde zustimmt und die Angaben zur Beschäftigung auf dem Aufenthaltstitel angepasst wurde.

Kündigung/ Wegfall des Arbeitsplatzes

  • Bei Kündigung (aktiv/passiv) fällt der Aufenthaltszweck weg.
  • Das Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Fachkraft und Arbeitgeber bei der Ausländerbehörde anzeigen.
  • Verliert die Fachkraft aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den Arbeitsplatz, hat sie bis zu sechs Monaten Zeit, einen neuen qualifizierten Arbeitsplatz zu suchen.

Arbeitslosigkeit

  • Bei Fragen zu den Themen Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit informieren zwei staatlichen Institutionen in Deutschland: 
    Das Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit.
  • Für die Inanspruchnahme spezifischer Angebote der beiden Akteure müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Arbeitsmarktmentoren

Für Schutzsuchende und geflüchtete Menschen gibt es in Nordsachsen darüber hinaus Arbeitsmarktmentoren, die zur Arbeitsaufnahme beraten. 

Zielgruppe der Arbeitsmarktmentoren sind Schutzsuchende, die bei ihrer beruflichen Integration mit erheblichen Herausforderungen zu kämpfen haben und denen die Aufnahme einer Berufsausbildung oder qualifikationsadäquaten Beschäftigung ohne individuelle Unterstützung nicht oder zeitlich nur sehr verzögert gelingt.

Beratungstermin anfragen

Deutsch lernen

Sprache als Voraussetzung für das Visum

  • Für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung wird i. d. R. ein Sprachniveau von B1 - B2 vorausgesetzt.
  • Für die Einreise als Fachkraft zur Anerkennung des Berufsabschlusses wird mindestens ein Sprachniveau von A2 vorausgesetzt.
  • Für eine anerkannte Fachkraft mit akademischer oder beruflicher Ausbildung wird i. d. R. kein Sprachniveau vorausgesetzt. Allerdings kann es in bestimmten Einsatzbereichen oder vom Arbeitgeber als Einstellungskriterium gefordert werden. 

Sprachzertifikate

Sprachniveaus nach dem Europäischen Referenzrahmen

A Elementare Sprachverwendung
A1: Anfänger
A2: Grundlegende Kenntnisse

B Selbstständige Sprachverwendung
B1: Fortgeschrittene Sprachverwendung
B2: Selbstständige Sprachverwendung

C Kompetente Sprachverwendung
C1: Fachkundige Sprachkenntnisse
C2: (Annähernd) Muttersprachliche Kenntnisse

Berufssprachkurse

Zur Vorbereitung auf die neue Arbeitsstelle oder zur Weiterbildung, können Angebote für Berufssprachkurse (BSK) und Berufssprachkurse für Azubis (Azubis-BSK) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Anspruch genommen werden:

Voraussetzungen der Teilnahme

  • Sie haben bereits einen Integrationskurs absolviert ODER
  • Sie können Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen nachweisen.

     UND
     
  • Sie sind arbeitssuchend gemeldet und/oder beziehen Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB III (Arbeitslosengeld) ODER
  • Sie suchen eine Ausbildungsstelle bzw. befinden sich bereits in Ausbildung ODER
  • Sie durchlaufen gerade das Anerkennungsverfahren für Ihren Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss ODER
  • Sie sind beschäftigt, Ihre Deutschkenntnisse reichen jedoch nicht aus, um den Arbeitsalltag zu meistern.

Kosten der Teilnahme

  • Die Teilnahme ist grundsätzlich kostenlos.
  • Ausnahme: Liegt das Bruttojahreseinkommen über 20.000 € ist ein Beitrag von 2,56 € je Unterrichtseinheit zuzuzahlen.
    Bei erfolgreichem Prüfungsabschluss ist die Rückerstattung von 50 % des gezahlten Kostenbeitrages möglich: Antrag auf Rückerstattung des Kostenbeitrags in Berufssprachkursen

Job-Berufssprachkurse

Unterschiedliche Branchen haben ein spezifisches Vokabular, welches nicht in normalen Sprachkursen erlernt werden kann. Dafür bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Job-Berufssprachkurs (Job-BSK) mit dem Ziel an, Beschäftigte sprachlich so zu qualifizieren, dass sie die für ihren Beruf notwendige Fachsprache sicher anwenden können. 

Voraussetzungen der Teilnahme

Erwachsene Personen mit Deutsch als Zweit- bzw. Fremdsprache, die

  • mindestens das Sprachniveau A2 (GER) nachweisen können

    UND

  • sich bereits in einer Beschäftigung befinden und sprachliche Unterstützung zur Einarbeitung, zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes bzw. zur Verbesserung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten benötigen ODER
  • die Aufnahme einer konkreten Tätigkeit in Aussicht haben (ab Zusage des Arbeitgebers) oder sich in Vorbereitung auf eine solche konkrete Beschäftigung (Arbeitsvertrag) befinden und dafür ihre Deutschkenntnisse ausbauen bzw. spezifizieren möchten ODER
  • sich in einer arbeitsvorbereitenden Maßnahme beim Arbeitgeber oder Träger mit jeweils klarem Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit/einem bestimmten Beruf befinden und sprachliche Unterstützung benötigen.

Kosten der Teilnahme

  • Die Teilnahme ist grundsätzlich kostenlos.
  • Ausnahme: Liegt das Bruttojahreseinkommen über 20.000 € ist ein Beitrag von 2,56 € je Unterrichtseinheit zuzuzahlen.

Weiterführende Informationen

 

Job-BSK Koordinierungsstelle für Nordsachsen:

Sprachmittlung & Dolmetschen

Für offizielle Termine, Behördengänge oder Arztbesuche kann ein Dolmetscher oder Sprachmittler beim Gemeindedolmetscherdienst des Landkreises angefragt werden.

Sprachmittlung beantragen