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Fachkräfte
gewinnung

Einstellung internationaler Fachkräfte

Voraussetzungen für Fachkräfte

Arbeitgeber

Arbeitsvertrag

  • Qualifizierte Beschäftigung erforderlich (keine Hilfstätigkeiten).
  • Vertrag muss zur Visumbeantragung unterschrieben vorliegen.
  • Arbeitsbedingungen müssen ortsüblich sein

Arbeitsbeginn

  • Dauer des regulären Visumverfahrens variiert.
  • Flexibler Start möglich, z. B. gekoppelt an Visumerteilung und Einreise.
  • Frühzeitiger Visumantrag oder beschleunigtes Fachkräfteverfahren von Vorteil.

Gehalt

  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.
  • Orientierung am ortsüblichen Gehalt der jeweiligen Tätigkeit.

Entgeltatlas Bundesagentur für Arbeit

 

 

Hinweis

  • Abstimmung zwischen Unternehmen und Fachkraft vor Visumantrag entscheidend.
  • Das Welcome Center unterstützt bei der Klärung der Voraussetzung.
  • Neben dem regulären Visaverfahren ermöglicht das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine gezielte Steuerung und mehr Planbarkeit. 

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

 

Fachkräfte

Visumpflicht

  • Grundsätzlich ist für Fachkräfte aus Drittstaaten ein Visum vor Einreise erforderlich (Beantragung bei der deutschen Auslandvertretung).
  • Ausnahme: Bestimmte Staatsangehörige

Qualifikation

  • Anerkannter Hochschulabschluss oder mindestens zweijährige, staatlich anerkannte Berufsausbildung notwendig.
  • Anerkennung durch zuständige deutsche Anerkennungsstelle Voraussetzung für das Visum.
  • Ausnahme: Anerkennungspartnerschaft

Lebensunterhaltssicherung

  • Nachweis der eigenständigen Sicherung erforderlich (meist über Gehalt).
  • Alternativ: Zusätzliches Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung bei unzureichendem Einkommen.

Krankenversicherung

  • Erforderlicher Nachweis ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland.

Sprachnachweis

  • Je nach Aufenthaltstitel erforderlich (z. B. für die Blaue Karte EU oder die Chancenkarte).

Voraussetzungen für Auszubildende

Arbeitgeber

Ausbildungsvertrag

  • Qualifizierte Ausbildung (mind. zwei Jahre, anerkannter Ausbildungsberuf).
  • Vertrag muss zur Visumbeantragung unterschrieben vorliegen.
  • Arbeitsbedingungen müssen ortsüblich sein

Schulanmeldung

  • Nachweis der Anmeldung in der Berufsschule.

Minderjährigkeit

  • Visumsanträge Minderjähriger (unter 18 Jahren) können nur mit einer notariellen Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten gestellt werden.

Inhalt der Erklärung: 

  • Einverständnis zur dauerhaften Ausreise.
  • Einverständnis für den Zeitraum und den Zweck der Ausreise.
  • Benennung einer Person, die in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt hat und die Personensorge im Bundesgebiet übernimmt.

Arbeitsbeginn

  • Dauer des regulären Visumverfahrens variiert.
  • Frühzeitiger Visumantrag oder beschleunigtes Fachkräfteverfahren von Vorteil.
  • Frühzeitige Rücksprache mit Schule, falls Einreise sich verzögert.

Gehalt

  • Lebensunterhalt muss gesichert sein (ggf. Zuschuss durch BAB)
  • Nach Abschluss der Ausbildung: Orientierung am ortsüblichen Gehalt der jeweiligen Tätigkeit.

Entgeltatlas Bundesagentur für Arbeit

 

 

Hinweis

  • Abstimmung zwischen Unternehmen und Auszubildenden vor Visumantrag entscheidend.
  • Das Welcome Center unterstützt bei der Klärung der Voraussetzung.
  • Neben dem regulären Visaverfahren ermöglicht  das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine gezielte Steuerung und mehr Planbarkeit. 

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

 

Auszubildende

Visumpflicht

  • Grundsätzlich ist für Fachkräfte aus Drittstaaten ein Visum vor Einreise erforderlich (Beantragung bei der deutschen Auslandsvertretung).
  • Ausnahme: Bestimmte Staatsangehörige

Qualifikation

  • Für reglementierte Ausbildungen muss die Anerkennung des Schulzeugnisses i. d. R. vor der ersten Prüfung nachgewiesen werden.

Lebensunterhaltssicherung

  • Nachweis der eigenständigen Sicherung erforderlich (meist über Gehalt).
  • Alternativ: Zusätzliches Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung bei unzureichendem Einkommen, ggf. Möglichkeit BAB zu beantragen.

Krankenversicherung

  • Erforderlicher Nachweis ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland.

Sprachnachweis

  • Für alle nicht-reglementierten qualifizierten Berufsausbildungen muss mindestens ein Sprachniveau B1 vorliegen (durch Bestätigung des Arbeitgebers kann davon abgesehen werden).
  • Für reglementierte Ausbildungen muss ggf. ein Sprachniveau B2 vorgelegt werden (Möglichkeiten B2 während der Ausbildungszeit zu erlangen).

Ablauf des regulären Visumverfahrens

Antragstellung

Die Visumbeantragung erfolgt durch die Fachkraft/ den Auszubildenden bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland. Der Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes unterstützt bei der Übersicht der benötigten Dokumente sowie bei der Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung. 

Visa-Navigator

Visumausstellung und Einreise

Die Auslandsvertretung prüft den Antrag unter Einbeziehung deutscher Behörden. Nach positiver Entscheidung wird das Visum erteilt und die Einreise kann erfolgen. Nach der Ankunft in Deutschland muss innerhalb von zwei Wochen die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen.

Aufenthaltserlaubnis

Vor Ablauf des Visums ist bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Diese ist an einen bestimmten Zweck (z.  B. Beschäftigung) gebunden und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig verlängert werden. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach dem Wohnort.  

Beantragung Aufenthaltstitel

Dauer 

  • i. d. R. zwischen drei und sechs Monate

Kosten

  • i. d. R. 75 € 

Gültigkeit Visum

  • i. d. R. sechs Monate bis ein Jahr gültig

Aufenthaltserlaubnis

  • Vor Ablauf des Visums ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
  • Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen verlängert werden.

Sonderregelungen

  • EU-/EWR-Staaten und Schweiz
    Staatsangehörige dieser Länder benötigen kein Visum und können direkt in Deutschland arbeiten. Ausnahme: Reglementierte Berufe (z. B. Pflegefachkraft, Lehrkraft).

  • Bestimmte Staatsangehörige (§ 41 AufenthV)
    Staatsangehörige aus Australien, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei einreisen und die erforderliche Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise in Deutschland beantragen. 

  • Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG)
    In bestimmten Fällen kann die Anerkennung der Qualifikation auch erst nach der Einreise im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft erfolgen. Voraussetzung sind u. a. eine mindestens zweijährige Ausbildung oder ein Studium sowie Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Sprachniveau. Für die Einreise wird das erforderliche Visum benötigt.

  • Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV)
    Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können auch ohne formale Qualifikation mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland arbeiten. Die Regelung ist auf 50.000 Zustimmungen pro Jahr begrenzt. Für die Einreise wird das erforderliche Visum benötigt.

  • Sonderreglung für bestimmte Berufe
    Für einzelne Berufsgruppen, etwa Berufskraftfahrer, IT-Fachkräfte oder Pflegekräfte, gelten erleichterte oder spezielle Regelungen, z. B. bei der Anerkennung berufspraktischer Erfahrung. Für die Einreise wird das erforderliche Visum benötigt.

  • Chancenkarte (§ 20a AufenthG)
    Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten können zur Arbeitssuche einreisen – ohne vorheriges Stellenangebot. Voraussetzungen: anerkannter Abschluss oder ausreichende Punktzahl im Punktesystem. Für die Einreise wird das erforderliche Visum benötigt.

Anerkennung internationaler Abschlüsse

Wann ist eine Anerkennung erforderlich?

Reglementierte Berufe

Für reglementierte Berufe ist die berufliche Anerkennung in Deutschland zwingend erforderlich. Dazu zählen z. B. Ärzte, Pflegekräfte, Lehrkräfte und Erzieher sowie bestimmte Meisterabschlüsse im Handwerk.

Nicht-reglementierte Berufe

Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert. Für ihre Ausübung ist keine formelle Anerkennung erforderlich, sofern der Arbeitgeber den internationalen Abschluss akzeptiert.

Hinweis 

Für Drittstaatsangehörige ist für einen Fachkräfteaufenthaltstitel grundsätzlich ein in Deutschland anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss erforderlich. Dieser muss bei nicht-reglementierten Berufen jedoch nicht zwingend mit der auszuübenden Tätigkeit übereinstimmen.

Staatsangehörige von EU, EWR und Schweiz

  • Reglementiert: Anerkennung 
     
  • Nicht-reglementiert: Anerkennung nicht zwingend, aber empfehlenswert

Drittstaatsangehörige

  • Reglementiert und nicht-reglementiert: Anerkennung wird für den Aufenthalt vorausgesetzt 

Wer benötigt eine Anerkennung?

Anerkennungsverfahren

Anerkennungsgestelle und Antrag

Für die Anerkennung eines Abschlusses ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle erforderlich (Gleichwertigkeitsprüfung). Durch eine Fachberatung, bspw. beim WIN, kann die richtige Stelle und das passende Verfahren je nach Beruf oder Abschluss gefunden werden. Unterstützend kann man sich online über den Anerkennungsfinder informieren.

Anerkennungs-Finder

Dokumente

Erforderlich sind Nachweise zu Ausbildungsinhalt, Prüfungen, Berufserfahrung und ggf. Sprachkenntnissen. Die Unterlagen müssen meist als amtlich beglaubigte Kopie eingereicht werden. Vor Einreichung des Antrages soll bei der Anerkennungsstelle nachgefragt werden, ob für nicht in deutscher Sprache ausgestellte Dokumente eine Übersetzung durch einen öffentlich bestellten oder ermächtigten Dolmetscher erforderlich ist.

Prüfung und Kosten

Die Qualifikation wird mit dem deutschen Referenzberuf verglichen – Inhalte, Dauer und Berufserfahrung zählen. Die Bearbeitung dauert i. d. R. drei bis vier Monate nach vollständiger Einreichung. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe variiert je nach Beruf und zuständiger Stelle.

Bescheid

Nach der Prüfung erhalten Antragstellende einen Bescheid mit drei möglichen Ergebnissen:

  • Volle Anerkennung: Abschluss ist gleichwertig, keine Unterschiede.
  • Teilweise Anerkennung: Unterschiede bestehen, sind aber ausgleichbar (z. B. durch Nachqualifizierung oder Prüfung).
  • Keine Anerkennung: Unterschiede sind zu groß und nicht ausgleichbar.
  1. Beratung zur Anerkennung
     
  2. Antrag bei zuständiger Stelle
     
  3. Unterlagen
    Zeugnisse
    Lebenslauf
    Berufsnachweise
    ggf. Übersetzungen, Sprachnachweis
     
  4. Kosten
    i. d. R. mehrere 100 €
     
  5. Dauer
    i. d. R. mehrere Monate
     
  6. Ergebnis
    Volle Anerkennung: Fachkraft
    Teilweise Anerkennung: Nachqualifizierung
    Keine Anerkennung: Beratung zu weiteren Optionen

Schulabschlüsse

Anerkennung Schulabschlüsse

Für eine Berufsausbildung kann die Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses erforderlich sein– etwa bei rechtlichen Vorgaben oder auf Wunsch des Arbeitgebers. In Sachsen ist das LaSuB (Landesamt für Schule und Bildung) zuständig. Es prüft die Gleichwertigkeit anhand der Ausbildungsinhalte.

Der Antrag kann online gestellt werden. Einzureichen sind Zeugnissen und beglaubigten Übersetzungen. Das Verfahren kostet zwischen 35 € und 675 €.

Anerkennungsstelle
LaSuB

Antrag
Online

Wichtige Dokumente
Schulzeugnisse und Fächerliste ggf. beglaubigt übersetzt

Dauer 
keine feste Bearbeitungsfrist: mehrere Monate bis zu einem Jahr

Kosten
zwischen 35 € und 675 €, variiert nach Verfahrensaufwand

Onlineantrag LaSuB

Berufsabschlüsse

Berufsabschlüsse

Die Anerkennungsstelle prüft die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf. Welcher Referenzberufs der passende ist, kann durch eine vorherige Beratung zur Anerkennung ermittelt werden. 

Berufsabschlüsse im Bereich von Handwerksberufen

Handwerkskammer zu Leipzig (HWK)

Berufsabschlüsse im Bereich der Industrie- und Handelskammern

IHK FOSA
 

Berufsabschlüsse im Bereich Lehramt und Erziehung

Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB)

Approbationen und Berufserlaubnis für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

 

Landesdirektion Sachsen (LDS)

 

Bundesstelle für Berufsabschlüsse im Bereich der Land-, Forst-, Hauswirtschaft und Gartenbau
 

Landwirtschaftskammern Niedersachsen

 

Anerkennung über Anabin 

Datenbank anabin

Bereits bewertete Hochschulen und Studiengänge sind online in der Datenbank anabin frei zugänglich. Nachweise können dort kostenlos heruntergeladen werden. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses sind beide Nachweise erforderlich: Hochschule und Studiengang.
 

 

Anerkennung über ZAB

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

Für Hochschulabschlüsse erfolgt die Gleichwertigkeitsprüfung über die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen). Sie prüft die Vergleichbarkeit des internationalen Studienabschlusses mit dem Deutschen. Ergebnis der Prüfung ist die Ausstellung der Zeugnisbewertung, die bescheinigt, auf welchem Bildungsniveau der internationale Abschluss im deutschen Bildungssystem einzuordnen ist (z. B. Bachelor, Master). 

Antrag Zeugnisbewertung

Kosten und Check

Der Antrag bei der ZAB kostet 208 €. Der Vorab-Check zeigt, ob eine Bewertung möglich ist und welche Unterlagen benötigt werden.

Vorab-Check

 

Hinweis zur Anerkennung von Studienabschlüssen

Ist der Studiengang und/ oder die Hochschule nicht in der Datenbank anabin aufgeführt, muss ein Antrag bei der ZAB gestellt werden.

Um in reglementierten Berufen zu arbeiten, reicht die Listung in anabin und/ oder die Zeugnisbewertung der ZAB nicht aus. Die Anerkennung muss dann bei der zuständigen Anerkennungsstelle (z. B. KSV, LaSuB) beantragt werden.

Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ermöglicht eine schnellere und planbare Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten (außerhalb EU/EWR/Schweiz). 

Vorteil
  • Schnellere Visumerteilung durch festglegte Fristen (bei Vorliegen aller Voraussetzungen)
  • Bessere Planbarkeit der Einreise
  • Familiennachzug kann in das Verfahren inkludiert werden 
Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens
  • Fachkraft befindet sich noch im Ausland
  • Konkretes Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot liegt vor
  • Unterzeichnung der Vereinbarung
Ablauf 
  1. Erhalt aller Dokumente → Prüfung der Voraussetzungen durch das WIN
  2. Schließen der Vereinbarung über die Durchführung des Verfahrens zwischen WIN und Arbeitgeber
  3. Hinzuziehen weiterer Behörden durch das WIN: Prüfung des Arbeitsverhältnisses, ggf. Anerkennungsverfahren
  4. Ausstellungen der Vorabzustimmung; Versand an die deutsche Auslandsvertretung
  5. Zeitnaher Termin bei der Auslandsvertretung für die Fachkraft/ den Auszubildenden zur Visumantragstellung
  6. Zeitnahe Ausstellung des Visums
  • Antragstellung
    Arbeitgeber leitet Verfahren in Vertretung für die Fachkraft ein
     
  • Gebühr
    411 € Bearbeitungsgebühr (+ Kosten, z. B. für Anerkennung/ Visum)

  • Fristen
    Behörden müssen Fristen einhalten - Mitarbeit von Arbeitgebern und Fachkraft erforderlich

  • Dauer
    i. d. R. drei - vier Monate

  • Familiennachzug
    Für u. a. Ehepartner/ Kinder (innerhalb 6 Monate nach Fachkraft)

  • Hinweis
    Auch bei Bezahlung keine Visumgarantie.
    Freiwilliges Zusatzverfahren – das reguläre Verfahren bleibt möglich.
Fristen
VerfahrenInstitutionFrist

Prüfung des Arbeitsverhältnisses
 

Bundesagentur für Arbeit

eine Woche

Anerkennungsverfahren
 

Anerkennungsstellen

zwei Monate (nach Erhalt aller Dokumente)

Terminvergabe nach Erhalt der Vorabzustimmung 
 

Auslandsvertretung

drei Wochen

Ausstellung des Visum nach Antragstellung

Auslandsvertretung

drei Wochen
 

Anfrage für das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Online Anfrage

Stellen Sie hier über das Online Formular Ihre Anfrage. 
Wir kontaktieren Sie nach Erhalt und bieten Ihnen auf Grundlage Ihrer Angaben ein erstes Beratungsgespräch an. 

Fälligkeit Gebühren

Die Gebühren werden erst mit Unterzeichnung einer Vereinbarung fällig. Die Anfrage und Beratungsgespräche zur Vorbereitung des Antrages werden kostenfrei für Sie angeboten.

Informationen zur Einstellung des Internationals

Einstellung als *
Geben Sie an, ob Sie zur Arbeit, Ausbildung oder eine Fachkraft in Anerkennung einstellen wollen.
Alter *
Geben Sie an, ob Ihre Fachkraft zur geplanten Einstellung Minderjährig oder über 44 Jahre alt ist.
Ist im Rahmen des Verfahrens der Familiennachzug geplant? *
Geben Sie an, ob die Einreise zusammen mit Familienmitgliedern erfolgen soll.
Wenn ein Familiennachzug geplant ist: Wer soll im Rahmen des Familiennachzuges mitreisen?